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Niedersächsisches FG 17.01.2008, 10 K 103/07
Abschaffung der Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß

Die zum 01.01.2006 erfolgte Abschaffung der Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist verfassungsgemäß. Steuerberatungskosten sind trotz der Komplexität des Steuerrechts nicht unvermeidbar. Außerdem betrifft die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten weiterhin gewährleistet ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung ihrer Einkünfte Kosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von rund 95 Euro geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Kosten, weil es sich hierbei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handele. Derartige Kosten seien aufgrund der Aufhebung des  Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG seit dem 01.01.2006 nicht mehr abziehbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Aufhebung des § 10 Abs.1 Nr.6 EStG verfassungswidrig sei. Angesichts der Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fachleute angewiesen. Die dafür aufzuwendenden Teile seines Einkommens seien seiner Dispositionsfreiheit entzogen. In der Nichtberücksichtigung dieser Kosten liege daher ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende subjektive Nettoprinzip.

Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zu.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu Recht abgelehnt.

Seit der Aufhebung von § 10 Abs.1 Nr.6 EStG sind Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für den Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Aufwendungen für das Ausfüllen der Steuererklärung oder eine Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen sind demnach als Kosten der privaten Lebensführung nicht mehr abziehbar.

Die Klägerin wird durch die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts besteht zwar für viele Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies rechtfertigt es aber nicht, private Steuerberatungskosten als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, die aufgrund des subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug zuzulassen sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligten im Steuerverwaltungsverfahren zwar von einem Bevollmächtigten vertreten lassen können, hierzu aber nicht verpflichtet sind. Insoweit besteht auch kein faktischer Zwang. Dies zeigt schon die Vielzahl von Steuerpflichtigen, die sich gegen die Inanspruchnahme der Dienste eines Steuerberaters entscheidet und ihre Steuererklärungen selbst erledigt. Die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts betrifft außerdem vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten weiterhin gewährleistet ist.

Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handelt es sich zudem um solche, die im Zusammenhang mit dem Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung angefallen sind. Eine übermäßige Kompliziertheit des Steuerrechts hat die Klägerin insoweit nicht dargelegt und ist umso weniger ersichtlich, als die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen nach § 89 AO zur Beratung und Auskunft verpflichtet ist.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.02.2008; Quelle: Niedersächsisches FG PM vom 06.02.2008


BMF-Schreiben: Zu den Auswirkungen der neuen Klassifikation der Wirtschaftszweige auf die Gewährung der Investitionszulage

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.02.2008 (- IV C 3 - InvZ 1015/07/0002 - DOK 2008/0057096) darauf hingewiesen, dass das Statistische Bundesamt zum 01.01.2008 eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige herausgegeben hat. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung der Klassifikation im InvZulG 2007. Hintergrund ist, dass die Abgrenzung der nach dem InvZulG begünstigten Betriebe von den übrigen Wirtschaftszweigen auf der Grundlage dieser Klassifikation erfolgt.

Einordnung der Betriebe nach der jeweils gültigen Klassifikation
Die Abgrenzung der nach dem InvZulG begünstigten Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Beherbergungsgewerbes untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen erfolgt nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die letzte Klassifikation stammt aus dem Jahr 2003 (WZ 2003) und wird nunmehr durch eine aktuelle Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) abgelöst.

Die neue Klassifikation führt dazu, dass

  • einige der bislang begünstigten Wirtschaftszweige keinem begünstigten Wirtschaftszweig mehr angehören,
  • andere bislang nicht begünstigte Wirtschaftszweige erstmals begünstigt werden
  • und Wirtschaftszweige von einem begünstigten Wirtschaftszweige in einen anderen begünstigten Wirtschaftszweig wechseln.

Übergangsregelung
Die Umgruppierung eines Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig soll sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf bereits getroffene Investitionsentscheidungen auswirken. Daher gilt folgende Übergangsregelung:

  • Die neue Klassifikation WZ 2008 ist im Rahmen des InvZulG 2007 erst für solche Erstinvestitionsvorhaben anwendbar, mit denen der Investor nach dem 31.12.2008 beginnt.
  • Für Investitionsvorhaben, die vor dem 01.01.2009 begonnen werden und für dazugehörende Einzelinvestitionen, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen werden, hat der Übergang von der WZ 2003 zur WZ 2008 allein keine Auswirkungen auf die Investitionszulage und auf die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen.
  • Gehört ein Betrieb nach der WZ 2008 erstmals zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, ist diese Einordnung nach der WZ 2008 bereits für solche Investitionsvorhaben vorzunehmen, die nach dem 31.12.2007 begonnen werden.

Linkhinweis:
Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben im Volltext mitsamt einer Übersicht über die von der Änderung der Klassifikation betroffenen Wirtschaftszweige klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.02.2008; Quelle: BMF online

FG Berlin-Brandenburg 27.11.2007, 14 K 10476/02 B
Studenten mit Wohnung am Studienort und "Kinderzimmer" im Elternhaus müssen Zweitwohnungsteuer zahlen

Studenten müssen Zweitwohnungsteuer entrichten, wenn sich ihr Erstwohnsitz in ihrem Elternhaus befindet und sie dort ihr früheres Kinderzimmer zur Verfügung haben. Es ist nicht ausschlaggebend, dass Studenten für ihre Kinderzimmer regelmäßig kein Aufwand entsteht. Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist allein der Konsum, also die Nutzung von zwei Wohnungen maßgeblich.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Student in Berlin, wo er mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet ist. Sein Erstwohnsitz befindet sich in X., im elterlichen Haus.

Der Kläger vertrat die Auffassung, keine Zweitwohnungsteuer zahlen zu müssen, da er bei seinen Eltern keine Wohnung ?innehaben? würde. Er verfüge dort lediglich über sein ehemaliges Kinderzimmer. Die gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das FG hat allerdings die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger muss die Zweitwohnungsteuer zahlen.

Zweitwohnungsteuer wird fällig, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung als Nebenwohnung unterhält. Es handelt sich dabei um eine Aufwandsteuer, die daran anknüpft, ob der Steuerpflichtige das Geld für den Konsum bestimmter Güter zur Verfügung hat. Damit wird seine Leistungsfähigkeit auch zur Zahlung einer besonderen Steuer unterstellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unbeachtlich, dass ihm für sein Kinderzimmer kein Aufwand entsteht. Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist allein der Konsum, also die Nutzung von zwei Wohnungen maßgeblich. Dass der Aufwand dafür teilweise nicht vom Nutznießer (Studenten), sondern von seinen Eltern getragen wird, ist nicht zu berückischtigen.

Hinweis:
Das FG Berlin-Brandenburg ist mit seiner Entscheidung nicht der Ansicht anderer VG und FG gefolgt, die in den so genannten Kinderzimmerfällen das Zweitwohnungsteuergesetz für unanwendbar erklärt haben. Legt der Kläger gegen dieses Urteil Revision ein, wird der BFH die Sache zu entscheiden haben.

Voraussichtlich muss auch noch das BVerwG (in einem anderen Fall) über die Kinderzimmerfälle entscheiden. Kommen BVerwG und BFH zu unterschiedlichen Ergebnissen, könnte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe abschließend entscheiden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 06.02.2008

BFH 11.10.2007, V R 77/05
Arbeitnehmer können bei Vermietung eines PKW an ihren Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt sein

Arbeitnehmer, die einen PKW an ihren Arbeitgeber vermieten, können selbständig unternehmerisch tätig und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Das gilt unabhängig davon, ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die ertragsteuerliche Behandlung der Mietzahlungen spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1999 als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt. Zunächst sah sein Arbeitsvertrag vor, dass er für Dienstreisen sein eigenes Auto benutzen musste und hierfür vom Arbeitgeber eine Vergütung in Höhe von 0,52 DM pro Kilometer erhielt.

Im August 2002 kaufte der Kläger eines neues Auto und vermietete es an seinen Arbeitgeber. Laut Mietvertrag musste der Arbeitgeber das Fahrzeug auf eigene Kosten versichern, auf sich zulassen und eine monatliche Miete in Höhe von 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an den Kläger zahlen. Zugleich wurde der Arbeitsvertrag dahingehend ergänzt, das dem Kläger ein Auto zur Verfügung gestellt wird, das er auch für Privatfahrten nutzen darf. Das Fahrzeug musste für Betriebsfahrten, die generell Vorrang vor Privatfahrten hatten, auch anderen Arbeitnehmern überlassen werden.

Die getroffenen Vereinbarungen wurden in der Folgezeit umgesetzt. Dabei entrichtete der Arbeitgeber für die private Kfz-Nutzung des Klägers Lohnsteuer.

Der Kläger erklärte in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für 2002 Umsätze aus der Vermietung des PKW und zog die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Das Finanzamt lehnte den begehrten Vorsteuerabzug ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts bestätigte der BFH das Urteil der Vorinstanz im Grundsatz, wies die Sache allerdings zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers an das FG zurück.

Die Gründe:
Der Kläger kann die beim Erwerb des PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1999, wonach ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist im Hinblick auf seine Vermietungstätigkeit insbesondere als selbstständiger Unternehmer tätig geworden.

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und Verantwortung ausgeübt wird. Insoweit spielen die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze, wonach es für die Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ankommt, keine Rolle. Umsatzsteuerrechtlich gilt vielmehr, dass Personen nur unselbständig handeln, ?soweit? sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine selbständige Vermietungstätigkeit vor. Denn der Kläger hat den PKW auf eigene Rechung und Verantwortung an seinen Arbeitgeber vermietet. Die Vermietung des PKW gehörte nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Mietvertrag war auch nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Das FG muss noch weitere Feststellungen zum Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung treffen und dabei insbesondere prüfen, ob der Arbeitgeber eine dem Kläger nahe stehende Person im Sinn von § 10 Abs.5 Nr.1, Abs.4 S.1 Nr.2 UStG 1999 ist und das Entgelt marktüblich war.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.02.2008, Quelle: BFH online

BFH 18.12.2007, VI R 62/05
Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen sind auch nach der Neufassung des § 34 EStG regelmäßig tarifbegünstigt

Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dies galt nicht nur für § 34 Abs.3 EStG a.F., sondern auch für die Neufassung in § 34 Abs.1 EStG (so genannte Fünftelregelung).

Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 bei der S.-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zusätzlich zu seinem regulären Gehalt erhielt er auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen aus den Jahren 1996 und 1998 Optionsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft der S.-GmbH zu einem vorab festgelegten Kurs.

Der Kläger übte die Optionsrechte so aus, dass er im Rahmen des Aktienoptionsplans 1996 im Februar 1999, im August 2000, und im Mai 2003 Aktien erwarb. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 1998 erwarb er im August 2000 und im Mai 2003 nochmals Aktien.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte gemäß § 34 Abs.1 EStG (so genannte Fünftelregelung) tarifbegünstigt zu besteuern seien. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und wandte daher die Tarifermäßigung nicht an. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das FG begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass der Kläger die Aktienoptionen, die auf der Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt worden sind, nicht vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt habe.

Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die vom Kläger erlangten geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte sind gemäß § 34 Abs.1 EStG tarifbegünstigt zu besteuern. Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen bilden im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung.

Entgegen der Auffassung des FG ist für die Anwendung der Tarifermäßigung nicht erforderlich, dass Aktienoptionen, die auf der Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt wurden, vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt werden. Maßgeblich für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs.1 EStG auf geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen ist allein eine Laufzeit der einzelnen Aktienoptionen von mehr als zwölf Monaten bei gleichzeitiger Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Diese Grundsätze hat der BFH bereits für § 34 Abs.3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung (a.F.) aufgestellt. Für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs.3 EStG a.F. ist es danach unschädlich, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist (Urteil vom 19.12.2006, Az.: VI R 136/01). Für die im Streitfall maßgebende Neuregelung in § 34 Abs.1, Abs.2 Nr.4 EStG gilt dies gleichermaßen.

Im Streitfall betrug die Laufzeit der auf der Grundlage der Aktienoptionspläne 1996 und 1998 ausgeübten Aktienoptionen zum Ausübungszeitpunkt jeweils mehr als zwölf Monate. Zudem war der Kläger während der Laufzeit bei der S.-GmbH beschäftigt.

Linkhinweis:

  • Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier.
  • Die Entscheidung vom 19.12.2006 (Az.: VI R 136/01) finden Sie hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2008, Quelle: BFH online

OLG Frankfurt a.M. 30.01.2008, 23 U 38/05
Zeitnah nach Diebstahl wird mit EC-Karte Geld abgehoben: Anscheinsbeweis spricht für grob fahrlässiges Verhalten des EC-Kartenbesitzers

Es spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und Eingabe der PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dritte das PIN-Verschlüsselungssystem "knacken" können.

Der Sachverhalt:
Den Beteiligten waren ihre EC-Karten gestohlen worden. Kurze Zeit nach dem Diebstahl waren von ihren Konten unter Verwendung der PIN an Geldautomaten Bargeld abgehoben worden.

Die Klägerin, eine Verbraucherschutzzentrale, verlangte von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht Schadensersatz für die unberechtigten Bargeldabhebungen. Die Beklagte trug vor, dass die Kunden gegen ihre Pflicht verstoßen hätten, die Karten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhalte.

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.10.2004, Az.: XI ZR 210/03) spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und Eingabe der PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird.

Um den Anscheinsbeweis zu entkräften, muss der Karteninhaber beweisen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen hat. Insoweit müsste er beispielsweise nachweisen, dass Dritte das PIN-System ?knacken? können. Nach dem zu dieser Frage eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik liegen solche Sicherheitsmängel bei dem PIN-Verschlüsselungssystem allerdings nicht vor.

Linkhinweis:

  • Die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung vom 05.10.2004 (Az.: XI ZR 210/03) finden Sie hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.02.2008, Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM 30.01.2008

OLG Koblenz 22.11.2007, 6 U 1170/07
GmbH ist in verschiedene Ressorts unterteilt: Ressort-Geschäftsführer haben Informationsanspruch über ressortfremde Angelegenheiten

Geschäftsführer haben gegen die GmbH Anspruch auf sachgerechte Unterrichtung über alle Angelegenheiten des Unternehmens einschließlich der Einsicht in die Buchführung und in andere Unterlagen der Gesellschaft. Das gilt auch, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern eine Ressortverteilung besteht. Insofern gilt für alle Geschäftsführer das Prinzip: "Jeder darf alles wissen, und jeder hat Anspruch darauf, über alles informiert zu werden".

Der Sachverhalt:
Antragsteller und Antragsgegner sind die Geschäftsführer einer GmbH. Während der Antragsteller die operative Geschäftsführung übernommen hatte, sollte die Tätigkeit des Antragsgegners eher auf den "repräsentativen Bereich" konzentriert sein. Als es zwischen den Parteien zum Streit kam, wies der Antragsgegner die Mitarbeiter der GmbH an, dem Antragsteller keine Auskünfte und Informationen mehr über sein Ressort zu erteilen.

Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner, diese Weisung aufzuheben. Der hierauf gerichtete Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner Anspruch darauf, dass ihm die uneingeschränkte Informationsmöglichkeit über das Ressort des Antragsgegners gewährt wird. Der Anspruch ist Bestandteil des Geschäftsführeramtes, welches der Antragsteller innehat.

Geschäftsführer haben gegen die GmbH, für die sie tätig sind, Anspruch auf sachgerechte Unterrichtung über alle Angelegenheiten des Unternehmens einschließlich der Einsicht in die Buchführung und in andere Unterlagen der Gesellschaft. Das gilt ebenso, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern ? wie hier ? eine Ressortverteilung besteht. Auch in einem solchen Fall kann jeder der Mitgeschäftsführer Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, einschließlich derjenigen, die nicht zu seinem eigenen Ressort gehören. Insofern gilt für alle Geschäftsführer das Prinzip: "Jeder darf alles wissen, und jeder hat Anspruch darauf, über alles informiert zu werden".

Dieses Informationsrecht folgt daraus, dass selbst der nur für ein bestimmtes Ressort zuständige Geschäftsführer eine unverzichtbare Gesamtverantwortung für die Gesellschaft trägt und dementsprechend verpflichtet ist, die Tätigkeit seiner Mitgeschäftsführer zu überwachen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.01.2008, Quelle: ZR-Report-Datenbank


Bankenaufsicht in Deutschland wird neu geregelt

Die Aufgabenverteilung zwischen der Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Bankenaufsicht wird künftig klarer voneinander abgegrenzt. Dies teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 06.02.2008 mit. Künftig soll die BaFin für die Erteilung und den Entzug von Banklizenzen oder die Abberufung von Geschäftsleitern zuständig sein. Die laufende Überwachung der Banken mit dem Schwerpunkt der Sachverhaltsaufklärung und -bewertung soll dagegen weiterhin der Bundesbank obliegen.

Der Aufgabenbereich der Bundesbank im Überblick:
Die Bundesbank ist für die laufende Überwachung der Kreditinstitute zuständig. In diesem Rahmen wertet sie Prüfungsberichte und Jahresabschlussunterlagen aus, bearbeitet die bankaufsichtlichen Meldungen und Anzeigen und unterbreitet der BaFin Bewertungen und Handlungsvorschläge.

Der Aufgabenbereich der BaFin im Überblick:
Die BaFin soll für alle aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (Erteilung und Entzug von Banklizenzen, Abberufung von Geschäftsleitern, Verhängung eines Moratoriums) zuständig sein. Zudem soll sie nach Abstimmung mit der Bundesbank über Auslegungsfragen entscheiden und abschließend beurteilen, ob die Eigenmittelausstattung, die Risikotragfähigkeit und das Risikomanagement der Institute angemessen sind. Dabei soll sich die BaFin an Regeln, Erkenntnissen und Bewertungen orientieren, die die Bundesbank im Rahmen ihrer laufenden Überwachungstätigkeit gewonnen hat. Insoweit kann die BaFin von der Bundesbank weitergehende Untersuchungen und die Aufklärung bestimmter Sachverhalte anfordern.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2008, Quelle: BMF PM vom 06.02.2008

KG Berlin 31.10.2007, 2 W 14/06
Aktionäre müssen ihre Aktionärseigenschaft im Spruchverfahren innerhalb der Frist des § 4 Abs.1 SpruchG nachweisen

Aktionäre müssen ihre Aktionärseigenschaft im Spruchverfahren innerhalb der Frist des § 4 Abs.1 SpruchG durch Urkunden nachweisen. Anderenfalls sind ihre Anträge unzulässig. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und soll dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist in Gestalt einer Urkunde einen eindeutigen, ohne nennenswerten Aufwand überprüfbaren Nachweis der Aktionärsstellung geben.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte den Beschwerdegegnern (Aktionäre) eine Barabfindung für die von ihnen gehaltenen Aktien angeboten. Die Beschwerdegegner hielten die Abfindung für zu niedrig und meinten, dass die Beschwerdeführerin den Wert der Aktien falsch ermittelt habe. Über die Höhe der Abfindung sei im Spruchverfahren nach den Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes zu entscheiden.

In der Folgezeit erklärte das LG die Anträge im Rahmen einer Zwischenentscheidung für zulässig. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie trug vor, dass die Beschwerdegegner ihre Aktionärseigenschaft nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs.1 SpruchG durch Urkunden nachgewiesen hätten. Demgegenüber vertraten die Beschwerdegegner die Ansicht, dass der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erfolgen müsse, sondern nachgeholt werden könne.

Das OLG folgte der Auffassung der Beschwerdegegner nicht und verwarf die Anträge als unzulässig.

Die Gründe:
Die Anträge der Beschwerdegegner sind unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht fristgemäß nachgewiesen haben. Dieser Mangel führt zur Unzulässigkeit der Anträge.

Aktionäre müssen bis zum Ablauf der Antragsfrist durch Urkunden den Nachweis erbringen, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der betreffenden Aktiengesellschaft waren. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 4 Abs.2 S.2 Nr.2 in Verbindung mit § 3 S.2, 3 SpruchG.

Zwar ergibt sich das Erfordernis des rechtzeitigen Nachweises nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es lässt sich aber insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Regelung herleiten, der darin liegt, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist in Gestalt einer Urkunde einen eindeutigen, ohne nennenswerten Aufwand überprüfbaren Nachweis der Aktionärsstellung zu geben.

Die Regelung dient damit der Verfahrensbeschleunigung. Würde man hingegen den Nachweis der Aktionärseigenschaft durch Urkunde davon abhängig machen, ob ein Antragsgegner diese Eigenschaft bestreitet, so bestünde die Gefahr, dass Antragsteller über längere Zeit ein aufwendiges und kostenträchtiges Spruchverfahren betreiben könnten, obwohl sie mangels Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung von vornherein nicht antragsberechtigt waren.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.02.2008, Quelle: ZR-Report-Datenbank


BMJ legt Eckpunkte für eine Novelle des VW-Gesetzes vor

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 16.01.2008 Eckpunkte zur Änderung des VW-Gesetzes vorgelegt. Danach soll die Begrenzung des Stimmrechts auf 20 Prozent aufhoben und das gesetzliche Entsenderecht der öffentlichen Hand abgeschafft werden. Das BMJ reagiert hiermit auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 (Rs.: C-112/05), wonach das VW-Gesetz in Teilen gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

Abschaffung der Begrenzung des Stimmrechts auf 20 Prozent
Mit der Novelle soll das in § 2 Abs.1 VW-Gesetz verankerte Höchststimmrecht aufgehoben werden. Hiernach konnte bislang kein Aktionär - unabhängig davon, wie viele Anteile er hielt - in der Hauptversammlung mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausüben.

Beibehaltung des Sperrminorität
Die Regelung in § 4 Abs.3 VW-Gesetz soll dagegen beibehalten werden. Hiernach müssen bedeutsame Entscheidungen in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 80 Prozent plus einer Aktie getroffen werden (Folge: Sperrminorität für Anteilseigner mit über 20 Prozent der Stimmen).

Abschaffung des Entsenderechts der öffentlichen Hand
Außerdem soll § 4 Abs.1 VW-Gesetz abgeschafft werden, wonach der Bund und das Land Niedersachen je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der VW AG entsenden können. An die Stelle des gesetzlichen Entsenderechts soll die allgemeine aktienrechtliche Regelung treten, wonach durch Satzung nur Entsenderechte für höchstens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder, im Fall der VW-AG also für bis zu drei Aufsichtsräte eingeräumt werden können. Ein entsprechendes Recht der öffentlichen Hand soll dementsprechend durch die Satzung der VW-AG geregelt werden.

Keine Änderung der weiteren Vorschriften des VW-Gesetzes
Nach dem Vorschlag des BMJ sollen nur die Vorschriften des VW-Gesetzes aufgehoben werden, die der EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hat. Im Übrigen soll das Gesetz unverändert fortbestehen. Das gilt insbesondere für § 4 Abs.2 VW-Gesetz, wonach die Errichtung oder Verlegung von Produktionsstätten der Zustimmung des zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrats bedarf.

Der Hintergrund:
Das "VW-Gesetz" ist 1960 in Kraft getreten, als die Volkswagen GmbH privatisiert und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Mit dem Gesetz sollte sichergestellt werden, dass die öffentliche Hand ihren Einfluss auf die Gesellschaft behält. Es sieht im Wesentlichen vor, dass

  • die Bundesregierung und das Land Niedersachsen jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder in den zehnköpfigen Aufsichtsrat des Unternehmens entsenden dürfen,
  • kein Aktionär mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausüben kann, auch wenn er mehr Anteile besitzt
  • und für bedeutsame Entscheidungen der Hauptversammlung eine Mehrheit von über 80 Prozent des vertretenen Kapitals erforderlich ist.

Der EuGH hat mit Urteil vom 23.10.2007 (Rs.: C-112/05) entschieden, dass das gesetzliche Entsenderecht der öffentlichen Hand und das Zusammenspiel von Höchststimmrechten und Mehrheitserfordernis gegen europäisches Recht verstoßen. Nach Auffassung des EuGH führen diese Regelungen des VW-Gesetzes zu einer unzulässigen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, da sie private Investoren vom Erwerb eines bedeutenden Aktienpakets der VW-AG abhalten können.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Entscheidung vom 23.10.2007 klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.01.2008; Quelle: BMJ PM vom 16.01.2008

 
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